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OVG Sachsen, 26.04.2023 - 6 A 372/22.A |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1
Asylrecht; Russische Föderation; Tschetschenien; grundsätzliche Bedeutung; rechtliches Gehör; Darlegungsanforderungen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 13.06.2022 - 6 K 1089/19
- OVG Sachsen, 26.04.2023 - 6 A 372/22.A
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81
National Iranian Oil Company
Auszug aus OVG Sachsen, 26.04.2023 - 6 A 372/22
Ein Gehörsverstoß liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn das Gericht einen vorgetragenen Sachverhalt oder Tatsachen rechtlich anders würdigt, als dies der jeweilige Kläger erwartet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u. a. -, juris Rn. 42, SächsOVG, Beschl. v. 7. Februar 2023 - 6 A 38/21.A -, juris Rn. 8). - BVerwG, 02.05.2017 - 5 B 75.15
Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; erfolglose …
Auszug aus OVG Sachsen, 26.04.2023 - 6 A 372/22
Abweichendes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerwG, Beschl. v. 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris Rn. 11). - OVG Sachsen, 07.02.2023 - 6 A 38/21
Asylrecht Kamerun; rechtliches Gehör; grundsätzliche Bedeutung; …
Auszug aus OVG Sachsen, 26.04.2023 - 6 A 372/22
Ein Gehörsverstoß liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn das Gericht einen vorgetragenen Sachverhalt oder Tatsachen rechtlich anders würdigt, als dies der jeweilige Kläger erwartet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u. a. -, juris Rn. 42, SächsOVG, Beschl. v. 7. Februar 2023 - 6 A 38/21.A -, juris Rn. 8). - OVG Sachsen, 25.11.2022 - 6 A 179/21
Asylrecht; Russische Föderation; grundsätzliche Bedeutung; Pädophilie; Gehörsrüge
Auszug aus OVG Sachsen, 26.04.2023 - 6 A 372/22
Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 25. November - 6 A 179/21.A -, juris Rn. 3).
- OVG Sachsen, 22.06.2023 - 6 A 192/23
Asyl (Kamerun); rechtliches Gehör
Abweichendes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (…BVerwG, Beschl. v. 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris Rn. 11; SächsOVG, Beschl. v. 26. April 2023 - 6 A 372/22 -, juris Rn. 6).Ein Gehörsverstoß liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn das Gericht einen vorgetragenen Sachverhalt oder Tatsachen rechtlich anders würdigt, als dies der Kläger erwartet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u. a. -, juris Rn. 42, SächsOVG, Beschl. v. 26. April 2023 - 6 A 372/22 A - , juris).4 Abgesehen davon und selbstständig tragend legt der Kläger auch nicht dar, inwiefern eine etwaige Gehörsverletzung des Verwaltungsgerichts zu den Umständen im Zusammenhang mit seinem Verfolgungsvortrag erheblich sein soll.
- OVG Sachsen, 19.02.2024 - 6 A 344/21
Förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn; Auslegung eines …
- VG Frankfurt/Oder, 03.11.2023 - 6 K 475/19
Russische Föderation: Familie mit minderjährigen Kindern; Kein abgeleiteter …
Dies gilt obgleich die wirtschaftliche Entwicklung in der Russischen Föderation durch die verhängten Sanktionen als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine derzeit beeinträchtigt und die wirtschaftliche Situation dadurch schwierig einzuschätzen ist (…BFA, a.a.O., S. 98 f.; vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. April 2023 - 6 A 372/22 A -, juris Rn. 4).